Montag, 19. Oktober 2009

Zertifizierung nach DIN 77 200 ist kein Qualitätsmerkmal für Geld- und Wertdienste

„Die DIN 77 200 Sicherungsdienstleistungen – Anforderungen ist völlig ungeeignet, die Qualität von Geld- und Wertdienstleistungen zu beurteilen“, darauf wies Dr. Harald Olschok, Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste (BDGW), hin.

Die DIN 77200 stelle auf einzelne Dienstleistung und nicht auf das ganze Unternehmen ab. Auftraggeber könnten sie als Arbeitsgrundlage für Ausschreibungen nutzen. Deshalb werde an vielen Stellen der Norm ausgeführt „… wenn vom Auftraggeber gefordert“ bzw. „auf Anforderung des Auftraggebers“. „Damit“, so Olschok, „steht eindeutig fest, dass die Blickrichtung der DIN 77 200 auf eine konkrete Sicherungsdienstleistung und nicht pauschal auf das Unternehmen ausgerichtet ist, das diese Dienstleistung anbietet.“

Deshalb könne diese Norm seriöser weise auch nicht als Grundlage für eine Zertifizierung herangezogen werden. Die Vorlage einer Urkunde über eine Zertifizierung nach der DIN 77 200 als angeblichem Leistungsfähigkeitsnachweis des Unternehmens widerspreche Wesen und Inhalt der Norm. „Wenn eine Zertifizierung sinnvoll ist“, so Olschok weiter, „dann nur die bezogen auf einen einzelnen Auftrags“. Wer auf eine Zertifizierung abstelle, habe offensichtlich den Normtext der DIN 77 200 nicht gelesen. In ihrer Fassung vom Mai 2008 heißt es im Abschnitt 1 zum Anwendungsbereich: „Der Anwendungszweck dieser Norm ist es nicht, Grundlage für Konformitätsbewertung zu sein“. Damit mache das Deutsche Institut für Normung (DIN) als Herausgeber deutlich, dass diese Norm keine Zertifizierungsgrundlage sein könne.

Dies gelte insbesondere für Geld- und Wertdienste. Obwohl es in der erstmals veröffentlichten DIN 77 200 einen Abschnitt 9 „Geld- und Wertdienste“ gab, ging dieser lediglich auf allgemeine Anforderungen, Legitimation, Dokumentation, Durchführung, Personal und Technik ein. Bei ihrer Neufassung im Mai 2008 wurde auf diesen Abschnitt verzichtet. Stattdessen heißt es dort nun: „Als dieser Norm entsprechend gelten solche Geld- und Wertdienstleistungen, die mindestens die Anforderungen in personeller, organisatorischer und sachlicher Hinsicht gemäß einschlägiger Richtlinien der Sicherheitswirtschaft erfüllen, z. B. Sicherheitsvorschriften der Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste.“

„Damit unterstreicht der Normgeber die Vertrauenswürdigkeit unserer Sicherheitsvorschriften sowie der Prüfsäulen 1 und 2“, so Olschok. Diese Vorschriften wurden gemeinsam von jahrzehntelang tätigen Sicherheitsbeauftragten, Vertretern der Sachversicherer und Berufsgenossenschaft sowie Kundenverbänden erarbeitet. Sicherheitsprofis und keine „angelernte Zertifizierer“ prüften die Einhaltung der Vorschriften. Bescheinigen könne man schließlich alles. „Doch jeder Kunde muss sich bei komplexen und vertrauensvollen Dienstleistungen, wie Geld- und Wertdienstleistungen, überlegen, welchen Wert die Urkunde einer Zertifizierungsstelle hat, die über keinerlei Erfahrungen und Kompetenzen in diesem Bereich verfügt,“ so Olschok abschließend.

Quelle: BDGW

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen