Freitag, 3. April 2020

Der nette june Mann bei Lidl (oder Netto, Aldi, Real, kaufland ...)

"Guten Tag, bitte achten Sie auf die 1,5 Meter Mindestabstand".

1. Solange die Aufgabebeschreibung der am Eingang eines Supermarkts stehenden externen Mitarbeiter keine Dienste benennen, die unter "das Bewachen von fremden Leben und Eigentum" subsumierbar sind, ist keine Unterrichtung nach § 34a Gewerbeordnung (GewO) notwendig. Wagen schieben, Griffe desinfizieren, Hinweise geben: Alles gut!

2. Der BDSW oder Verdi oder wer auch immer können das anders sehen. Oder auch nicht. Auch die zuständige Behörde kann das anders sehen. Muss sie aber nicht. Denn, auch Behörden können irren. Deshalb gibt es in Deutschland eine Verwaltungsgerichtsbarkeit. Spätestens letztinstanzlich werden Richter darüber zu entscheiden haben.

3. Auch dem externen Servicemitarbeiter an der Ladentür stehen selbstverständlich Notwehr, Not- und Selbsthilfe, Notstand und die Festnahmebefugnis nach § 127 Strafprozessordnung zu.

4. Wenn die Aufgabe aber das "das Bewachen von fremden Leben und Eigentum" ist, dann dürfte sich das im Hausrechtsbereich mit tatsächlich öffentlichem Verkehr abspielen (§34a (1a) GewO) abspielen und eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung als Minimum-Qualifikation notwendig sein.

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